İsviçre Federal Mahkemesi, Fenerbahçe'nin CAS kararına karşı açtığı iptal davasını reddetmişti.
Mahkeme, kararını bugün yayınladı.
Kararın orijinal versiyonunu paylaşıyorum. Zaman içinde kararın önemli bölümlerini açıklayacağım.
Karar aşağıdaki gibidir:
"Bundesgericht
Mahkeme, kararını bugün yayınladı.
Kararın orijinal versiyonunu paylaşıyorum. Zaman içinde kararın önemli bölümlerini açıklayacağım.
Karar aşağıdaki gibidir:
"Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_324/2014
|
Urteil vom 16. Oktober 2014
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Kolly,
Bundesrichterinnen Hohl, Kiss, Niquille,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
Fenerbahçe Spor Kulübü,
vertreten durch Rechtsanwälte
Dr. Bernhard Berger und Dr. Andreas
Güngerich,
Beschwerdeführer,
gegen
Union des Associations Européennes de
Football (UEFA),
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jean-Marc
Reymond und Rechtsanwältin Delphine Rochat,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Internationales Schiedsgericht,
Beschwerde gegen den Schiedsentscheid des
Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 11. April 2014.
Sachverhalt:
A.
A.a. Fenerbahçe Spor Kulübü (Beschwerdeführer) ist ein
professioneller Fussballclub mit Sitz in Istanbul, Türkei. Er ist Mitglied des
türkischen Fussballverbands (TFF).
Die Union des Associations Européennes de
Football (UEFA, Beschwerdegegnerin) mit Sitz in Nyon ist der europäische
Fussballverband, dem auch der türkische Fussballverband angehört. Sie
veranstaltet unter anderem die UEFA Champions League.
A.b. Am 21. und 26. Februar, am 6., 7. und 20. März
sowie am 9. April 2011 wurden im Rahmen der türkischen "Süper Lig"
verschiedene Fussballspiele ausgetragen, bei denen von Personen im Umfeld von
Fenerbahçe Spor Kulübü Bestechungsgelder für den Matchverlust bezahlt worden
sein sollen.
Am 14. April 2011 trat ein neues türkisches
Gesetz (Nr. 6222) in Kraft, das einen besonderen Straftatbestand für
Spielmanipulationen vorsieht.
Am 17. und 22. April sowie am 1. Mai 2011
fanden weitere Fussballspiele der "Süper Lig" statt, bei denen
Personen im Umfeld von Fenerbahçe Spor Kulübü Geld bezahlt haben sollen, um die
Spiele zu beeinflussen.
Am 5. Mai 2011 reichte Fenerbahçe Spor Kulübü
der UEFA das unterzeichnete Formular "UEFA Club Competitions 2011/2012
Admissions Criteria Form" ein, mit dem der Fussballclub bestätigte, seit
27. April 2007 weder direkt noch indirekt an Spielmanipulationen beteiligt
gewesen zu sein.
Am 8., 15. und 22. Mai 2011 fanden weitere
Fussballspiele der türkischen Süper Lig statt, bei denen von Personen mit
Beziehungen zu Fenerbahçe Spor Kulübü Bestechungsgelder an die gegnerische
Mannschaft für den Spielverlust bezahlt worden sein sollen.
Am 22. Mai 2011 gewann Fenerbahçe Spor Kulübü
die Meisterschaft in der "Süper Lig" und qualifizierte sich damit
gleichzeitig für die Gruppenspiele der UEFA Champions League der Spielsaison
2011/2012.
A.c. Am 3. Juli 2011 verhaftete die türkische Polizei 61
Personen im Rahmen einer weit angelegten Strafuntersuchung betreffend
Spielmanipulationen im türkischen Fussballsport. Der Spielmanipulation
verdächtigt wurden unter anderem der Präsident und Vizepräsident, zwei
Vorstandsmitglieder, der Trainer und der Finanzdirektor von Fenerbahçe Spor
Kulübü, dies im Zusammenhang mit verschiedenen Fussballspielen der Spielsaison
2010/2011.
Am 11. Juli 2011 forderte das
TFF-Exekutivkomitee die Ethikkommission dazu auf, eine Untersuchung zu
Spielmanipulationen im türkischen Fussballsport einzuleiten.
Am 20. Juli 2011 versorgte die türkische
Staatsanwaltschaft die TFF-Ethikkommission mit Informationen und Beweismitteln
im Zusammenhang mit dem eingeleiteten Strafverfahren.
A.d. Am 24. August 2011 informierte das
TFF-Exekutivkomitee die UEFA über seinen Entscheid, den Fussballclub Fenerbahçe
Spor Kulübü diese Saison nicht in der Champions League antreten zu lassen.
Am 25. August 2011 wies die
TFF-Schiedskommission eine von Fenerbahçe Spor Kulübü gegen den Entscheid des
TFF-Exekutivkomitees erhobene Berufung ab.
Auf Berufung von Fenerbahçe Spor Kulübü gegen
den Entscheid der TFF-Schiedskommission vom 25. August 2011 hin wies das
Tribunal Arbitral du Sport (TAS) die Anträge um Erlass vorsorglicher Massnahmen
mit Entscheiden vom 9. September und 3. November 2011 ab.
Am 2. Dezember 2011 erhob der türkische
Staatsanwalt Anklage gegen verschiedene Personen, unter ihnen Funktionäre von
Fenerbahçe Spor Kulübü.
Am 3. Januar 2012 leitete die TFF-Disziplinarkommission
gegen Fenerbahçe Spor Kulübü und weitere türkische Fussballclubs sowie
zahlreiche natürliche Personen Disziplinarverfahren wegen Spielmanipulationen
ein.
Am 25. April 2012 zog Fenerbahçe Spor Kulübü
seine Berufung an das TAS zurück, womit der Entscheid des türkischen Verbands,
Fenerbahçe Spor Kulübü für die Spielsaison 2011/2012 nicht in der Champions
League antreten zu lassen, rechtskräftig wurde.
A.e. Am 26. April 2012 verabschiedete die
TFF-Ethikkommission einen Untersuchungsbericht zu den Manipulationsvorwürfen
bezüglich bestimmter Fussballspiele, unter anderem solchen, an denen Fenerbahçe
Spor Kulübü beteiligt war.
Mit Entscheid vom 6. Mai 2012 verhängte die
TFF-Disziplinarkommission gegen ein Vorstandsmitglied von Fenerbahçe Spor
Kulübü ein dreijähriges Verbot, gegen den Vizepräsidenten und den Trainer ein
einjähriges Verbot, fussballbezogene Aktivitäten auszuüben.
B.
B.a. Am 4. Juni 2012 erhielt die UEFA den Bericht der
TFF-Ethikkommission vom 26. April 2012.
Mit Schreiben vom 7. Juni 2012 forderte der
Generalsekretär der UEFA den Vorsitzenden der Kontroll- und
Disziplinarkommission der UEFA auf, ein Disziplinarverfahren gegen Fenerbahçe
Spor Kulübü einzuleiten.
Am 2. Juli 2012 entschied der High Criminal
Court in Instanbul, dass unter der Führung von B.________, dem Präsidenten von
Fenerbahçe Spor Kulübü, eine kriminelle Organisation gebildet worden sei und
dass sich Funktionäre von Fenerbahçe Spor Kulübü bei 13 Spielen der Saison
2010/2011 an Spielmanipulationen beteiligt hätten. Von den 93 Angeklagten
wurden 48 verurteilt, unter ihnen
- B.________, der Präsident von Fenerbahçe
Spor Kulübü (zweieinhalb Jahre Freiheitsstrafe für die Bildung einer
kriminellen Organisation, drei Jahre und neun Monate sowie TRY 1'312'500.-- für
Spielmanipulationen);
- C.________, Vizepräsident von Fenerbahçe
Spor Kulübü (ein Jahr und drei Monate Freiheitsstrafe wegen Mitgliedschaft in
einer kriminellen Organisation; ein Jahr, 10 Monate und 14 Tage wegen
Spielmanipulationen);
- D.________, Vorstandsmitglied von
Fenerbahçe Spor Kulübü (ein Jahr und sechs Monate Freiheitsstrafe wegen
Mitgliedschaft in einer kriminellen Organisation; ein Jahr, 25 [sic] Monate und
15 Tage sowie TRY 900'000.-- wegen Spielmanipulationen);
- E.________, Vorstandsmitglied von
Fenerbahçe Spor Kulübü (ein Jahr und sechs Monate Freiheitsstrafe wegen
Mitgliedschaft in einer kriminellen Organisation; ein Jahr, ein Monat und 15
Tage sowie TRY 135'000.-- wegen Spielmanipulationen);
- F.________, Trainer von Fenerbahçe Spor
Kulübü (ein Jahr und drei Monate Freiheitsstrafe wegen Mitgliedschaft in einer
kriminellen Organisation; 11 Monate und 7 Tage sowie TRY 15'626.-- wegen
Spielmanipulationen);
- G.________, Finanzdirektor von Fenerbahçe
Spor Kulübü (ein Jahr und drei Monate Freiheitsstrafe wegen Mitgliedschaft in
einer kriminellen Organisation; ein Jahr und drei Monate sowie TRY 49'980.--
Busse wegen Spielmanipulationen).
Am 31. Mai 2013 legte der
UEFA-Disziplinarinspektor seinen Bericht über das bisherige Disziplinarverfahren
vor. Am 20. Juni 2013 reichte Fenerbahçe Spor Kulübü seine Stellungnahme dazu
ein.
Mit Entscheid vom 22. Juni 2013 schloss die
Kontroll- und Disziplinarkommission der UEFA Fenerbahçe Spor Kulübü von der
Teilnahme an den nächsten drei UEFA-Clubwettbewerben aus, für die sich der
Fussballclub qualifizieren würde, wobei das dritte Jahr der Sperre zur
Bewährung ausgesetzt wurde.
B.b. Mit Entscheid vom 10. Juli 2013 hob die
UEFA-Berufungskammer den Entscheid der Kontroll- und Disziplinarkommission vom 22.
Juni 2013 auf Berufung von Fenerbahçe Spor Kulübü hin teilweise auf und
schränkte die Sperre auf die nächsten zwei UEFA-Clubwettbewerbe ein.
B.c. Mit Eingabe vom 16. Juli 2013 focht Fenerbahçe Spor
Kulübü den Entscheid der UEFA-Berufungskammer vom 10. Juli 2013 beim TAS an und
beantragte die aufschiebende Wirkung. Die UEFA widersetzte sich der Gewährung
der aufschiebenden Wirkung nicht.
Am 18. Juli 2013 teilte Fenerbahçe Spor
Kulübü dem TAS unter anderem mit, dass sich die Parteien über den zeitlichen
Verfahrensablauf geeinigt hätten.
Ebenfalls am 18. Juli 2013 bestätigte das TAS
angesichts der zwischen den Parteien getroffenen Einigung die aufschiebende
Wirkung. Ausserdem nahm es von der Einigung der Parteien auf einen
beschleunigten Verfahrensablauf Kenntnis, wonach die Berufungsbegründung bis
26. Juli 2013 und die Berufungsantwort bis 9. August 2013 eingereicht, die
mündliche Hauptverhandlung zwischen 21. und 23. August 2013 abgehalten und ein
Entscheid bis 28. August 2013 gefällt werden soll.
Am 26. Juli 2013 reichte Fenerbahçe Spor
Kulübü die Berufungsbegründung ein, im Wesentlichen mit dem Antrag, die von der
UEFA-Berufungskammer mit Entscheid vom 10. Juli 2013 verhängte Sperre sei
aufzuheben; eventualiter sei der Entscheid vom 10. Juli 2013 aufzuheben und die
Sache an die UEFA-Berufungskammer zurückzuweisen.
Am 9. August 2013 reichte die UEFA ihre
Berufungsantwort ein, in der sie beantragte, die Berufung sei abzuweisen und
der Entscheid der UEFA-Berufungskammer zu bestätigen.
Am 21. und 22. August 2013 fand in Lausanne
die mündliche Hauptverhandlung statt. Dabei wurden insgesamt 20 von den
Parteien bezeichnete Personen befragt; auf die Befragung von weiteren 13 Zeugen
verzichtete Fenerbahçe Spor Kulübü während der Verhandlung.
B.d. Mit Schiedsentscheid vom 28. August 2013 (mit
Begründung zugestellt am 11. April 2014) wies das TAS die Berufung ab und
bestätigte den angefochtenen Entscheid der UEFA-Berufungskammer vom 10. Juli
2013.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt
Fenerbahçe Spor Kulübü dem Bundesgericht, es sei der Schiedsentscheid des TAS
vom 28. August 2013 aufzuheben.
Die Beschwerdegegnerin beantragt die
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das TAS beantragt in
seiner Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer hat dem Bundesgericht am
5. August 2014 eine Replik, die Beschwerdegegnerin am 26. August 2014 eine
Duplik eingereicht.
D.
Mit Verfügung vom 22. Juli 2014 wies das
Bundesgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung ab.
Mit Verfügung vom 1. September 2014 wies es
das Gesuch um Wiedererwägung betreffend der nicht erteilten aufschiebenden
Wirkung ab und bestätigte die Verfügung vom 22. Juli 2014.
Erwägungen:
1.
Nach Art. 54 Abs. 1 BGG ergeht der
Entscheid des Bundesgerichts in einer Amtssprache, in der Regel in jener des
angefochtenen Entscheids. Wurde dieser in einer anderen Sprache redigiert,
verwendet das Bundesgericht die von den Parteien gewählte Amtssprache. Der
angefochtene Entscheid ist in englischer Sprache abgefasst. Da es sich dabei
nicht um eine Amtssprache handelt und sich die Parteien vor Bundesgericht der
deutschen Sprache bedienen, ergeht der Entscheid des Bundesgerichts auf
Deutsch.
2.
Im Bereich der internationalen
Schiedsgerichtsbarkeit ist die Beschwerde in Zivilsachen unter den
Voraussetzungen der Art. 190-192 IPRG (SR 291) zulässig (Art. 77 Abs.
1 lit. a BGG).
2.1. Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich
vorliegend in Lausanne. Der Beschwerdeführer hatte im massgebenden Zeitpunkt
seinen Sitz ausserhalb der Schweiz (Art. 176 Abs. 1 IPRG). Da die Parteien die Geltung
des 12. Kapitels des IPRG nicht ausdrücklich ausgeschlossen haben, gelangen die
Bestimmungen dieses Kapitels zur Anwendung (Art. 176 Abs. 2 IPRG).
2.2. Zulässig sind allein die Rügen, die in Art.
190 Abs. 2 IPRG abschliessend aufgezählt sind (BGE 134 III 186 E. 5 S. 187; 128 III 50 E. 1a S. 53; 127 III 279 E. 1a S. 282). Nach Art.
77 Abs. 3 BGGprüft das Bundesgericht nur die Rügen, die in der Beschwerde
vorgebracht und begründet worden sind; dies entspricht der in Art. 106
Abs. 2 BGG für die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und
interkantonalem Recht vorgesehenen Rügepflicht (BGE 134 III 186 E. 5 S. 187 mit
Hinweis). Appellatorische Kritik ist unzulässig (BGE 134 III 565 E. 3.1 S. 567; 119 II 380 E. 3b S. 382).
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den das Schiedsgericht festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem
Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des
vorinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den
Prozesssachverhalt, zu dem namentlich die Anträge der Parteien, ihre
Tatsachenbehauptungen, rechtlichen Erörterungen, Prozesserklärungen und
Beweisvorbringen, der Inhalt einer Zeugenaussage, einer Expertise oder die
Feststellungen anlässlich eines Augenscheins gehören (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit
Hinweisen).
Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung
des Schiedsgerichts weder berichtigen noch ergänzen, selbst wenn diese
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne vonArt.
95 BGG beruht (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit von Art.
97 BGG sowie Art. 105 Abs. 2 BGG ausschliesst). Allerdings kann
das Bundesgericht die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen
Schiedsentscheids überprüfen, wenn gegenüber diesen Sachverhaltsfeststellungen
zulässige Rügen im Sinne von Art. 190 Abs. 2 IPRG vorgebracht oder
ausnahmsweise Noven berücksichtigt werden (BGE 138 III 29 E. 2.2.1 S. 34; 134 III 565 E. 3.1 S. 567; 133 III 139 E. 5 S. 141; je mit
Hinweisen). Wer sich auf eine Ausnahme von der Bindung des Bundesgerichts an
die tatsächlichen Feststellungen des Schiedsgerichts beruft und den Sachverhalt
gestützt darauf berichtigt oder ergänzt wissen will, hat mit Aktenhinweisen
darzulegen, dass entsprechende Sachbehauptungen bereits im schiedsgerichtlichen
Verfahren prozesskonform aufgestellt worden sind (vgl. BGE 115 II 484 E. 2a S. 486; 111 II 471 E. 1c S. 473; je mit
Hinweisen).
2.4. Der Beschwerdeführer verkennt die Bindung des
Bundesgerichts an die Feststellungen im angefochtenen Entscheid über den
Prozesssachverhalt, wenn er seinen rechtlichen Vorbringen eine ausführliche
Sachverhaltsdarstellung voranstellt, in der er die Hintergründe des
Rechtsstreits und des Verfahrens aus eigener Sicht schildert und dabei
teilweise von den tatsächlichen Feststellungen des Schiedsgerichts abweicht
oder diese erweitert, ohne substantiiert Ausnahmen von der Sachverhaltsbindung
geltend zu machen. Die entsprechenden Ausführungen haben unbeachtet zu bleiben.
Unbeachtlich sind auch die neu vorgebrachten
Tatsachen (Art. 99 Abs. 1 BGG). So trägt der Beschwerdeführer etwa vor, in der
Zwischenzeit habe der türkische Kassationshof von vier Urteilen gegen Vorstandsmitglieder
zwei aufgehoben und zu erneuter Verhandlung in erster Instanz zurückgewiesen.
2.5. Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist
vollständig begründet einzureichen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Kommt es zu einem
zweiten Schriftenwechsel, darf die beschwerdeführende Partei die Replik nicht
dazu verwenden, ihre Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern (vgl. BGE 132 I 42E. 3.3.4). Die Replik ist nur
zu Darlegungen zu verwenden, zu denen die Ausführungen in der Vernehmlassung eines
anderen Verfahrensbeteiligten Anlass geben (vgl. BGE 135 I 19 E. 2.2).
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Replik
darüber hinausgeht, können seine Ausführungen nicht berücksichtigt werden.
3.
Der Beschwerdeführer rügt, das TAS habe den
Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien verletzt (Art. 190 Abs. 2 lit. d
IPRG).
3.1. Er bringt vor, das TAS sei bei der Beurteilung der
Berufung trotz des umfangreichen Prozessstoffs primär auf Raschheit bedacht
gewesen und habe nur gerade sechs Wochen nach Eingang der Berufung und innert
weniger als sechs Tagen nach Abschluss einer mehrtägigen Hauptverhandlung im
Wege eines beschleunigten Verfahrens entschieden, anstatt die Streitsache an
die UEFA zurückzuweisen. Damit habe das TAS die Ungleichbehandlung der
Parteien, die ihren Ursprung in den Verfahren vor den Instanzen der UEFA gehabt
habe, fortgeführt.
Die UEFA habe sich ab Sommer 2011 fast zwei
Jahre Zeit genommen, bis sie dem Beschwerdeführer am 10. Juni 2013 schliesslich
ihren Bericht über die erfolgten Untersuchungen zugestellt und ein
Disziplinarverfahren eröffnet habe. Danach sei es "Schlag auf Schlag"
gegangen, bis der Entscheid gefällt worden sei. Vor der UEFA-Kontroll- und
Disziplinarkommission seien ihm gerade einmal 10 Tage Zeit für eine
Stellungnahme eingeräumt worden, obwohl der massgebende Bericht wie auch die
übrigen Prozessakten sehr umfangreich gewesen seien. Das anschliessende
Verfahren vor der UEFA-Berufungskammer sei nichts anderes als eine Farce
gewesen, habe es vom Eingang des Rechtsmittels bis zum Entscheid vom 10. Juli
2013 doch nur fünf Tage gedauert, wobei die Berufungskammer - trotz seines
Protests - noch umfangreiche neue Beweisstücke der Beschwerdegegnerin
zugelassen habe.
Eine umfassende Prüfung und wirksamen
Rechtsschutz habe der Beschwerdeführer auch vor dem TAS nicht erhalten; die
umfangreiche Streitigkeit sei nach Eingang seiner Berufung in gerade einmal
sechs Wochen behandelt und abgewiesen worden; die mündliche Verhandlung sei auf
zwei Tage beschränkt gewesen mit entsprechend wenigen Möglichkeiten für die
Partei- und Zeugenbefragungen.
Dem beschleunigten Verfahren vor dem TAS habe
der Beschwerdeführer nicht freiwillig zugestimmt. Grundlage des beschleunigten
Verfahrens sei das Zulassungsformular (Admission Form) der UEFA gewesen, das
ein Fussballclub unterzeichnen müsse, wenn er sich an UEFA-Wettbewerben
beteiligen wolle. Er hätte einem beschleunigten Verfahren vor dem TAS nicht
zugestimmt, wenn es eine Möglichkeit gegeben hätte, ohne Unterzeichnung des
entsprechenden Formulars an den Wettbewerben der UEFA teilzunehmen; die
entsprechende Erklärung könne ihm daher nicht entgegengehalten werden. Die vor
den verbandsinternen Instanzen erfolgte Ungleichbehandlung habe sich im Schiedsverfahren
vor dem TAS fortgesetzt. Die Beschwerdegegnerin habe rechtzeitig vor der
Auslosung eine Klärung der Frage erzwingen wollen, wer an der Champions League
der Saison 2013/2014 teilnehmen könne. Der Beschwerdeführer habe letztlich
keine andere Wahl gehabt, als sich diesem Diktat der Beschwerdegegnerin zu
unterziehen, um seine Möglichkeit zu wahren, doch noch an diesem Wettbewerb
teilnehmen zu können. An der Durchführung des beschleunigten Verfahrens vor den
verbandsinternen Organen und vor dem TAS habe überhaupt kein ernsthaftes
Interesse bestanden; die Beschwerdegegnerin hätte ohne Weiteres ein geordnetes
Beschwerdeverfahren durchführen und auch einem geordneten Ablauf des
Schiedsverfahrens vor dem TAS zustimmen können. Mit ihrem einseitigen und unnötigen
Beharren auf der Durchführung eines Eilverfahrens vor dem TAS habe die
Beschwerdegegnerin gewollt in Kauf genommen, dass sich die Ungleichbehandlung
der Parteien und damit die unzulässige Beschneidung der Verfahrensrechte vor
dem TAS fortgesetzt hätten. Das TAS hätte das Recht auf Gleichbehandlung nur
wahren können, indem es die Streitsache - wie beantragt - an die
Beschwerdegegnerin zurückverwiesen hätte.
3.2.
3.2.1. Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG lässt die
Anfechtung allein wegen der zwingenden Verfahrensregeln gemäss Art. 182
Abs. 3 IPRG zu. Danach muss das Schiedsgericht insbesondere den Anspruch
der Parteien auf rechtliches Gehör wahren. Dieser entspricht - mit Ausnahme des
Anspruchs auf Begründung - dem in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten
Verfassungsrecht (BGE 130 III 35 E. 5 S. 37 f.; 128 III 234 E. 4b S. 243; 127 III 576 E. 2c S. 578 f.). Die
Rechtsprechung leitet daraus insbesondere das Recht der Parteien ab, sich über
alle für das Urteil wesentlichen Tatsachen zu äussern, ihren Rechtsstandpunkt
zu vertreten, ihre entscheidwesentlichen Sachvorbringen mit tauglichen sowie
rechtzeitig und formrichtig offerierten Mitteln zu beweisen, sich an den
Verhandlungen zu beteiligen und in die Akten Einsicht zu nehmen (BGE 130 III 35 E. 5 S. 38; 127 III 576 E. 2c S. 578 f.; je mit
Hinweisen). Der Grundsatz der Gleichbehandlung gebietet zudem, dass die
Parteien während des gesamten Schiedsverfahrens gleich behandelt werden (vgl. BGE 133 III 139 E. 6.1 S. 143).
3.2.2. Die Partei, die sich durch eine Verweigerung des
rechtlichen Gehörs oder einen anderen nachArt. 190 Abs. 2 IPRG relevanten
Verfahrensmangel für benachteiligt hält, verwirkt ihre Rügen, wenn sie diese
nicht rechtzeitig im Schiedsverfahren vorbringt und nicht alle zumutbaren
Anstrengungen unternimmt, um den Mangel - soweit möglich - zu beseitigen (BGE 130 III 66 E. 4.3 S. 75; 126 III 249E. 3c S. 253 f.; 119 II 386 E. 1a S. 388; je mit
Hinweisen). Die bundesgerichtliche Überprüfung des Schiedsspruchs auf
Verfahrensverstösse ist mithin insoweit subsidiär, als die Parteien
entsprechende Mängel zunächst beim Schiedsgericht so zu rügen haben, dass diese
noch im laufenden Schiedsverfahren behoben werden können. Es widerspricht Treu
und Glauben, einen Verfahrensmangel erst im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens
zu rügen, obwohl im Schiedsverfahren die Möglichkeit bestanden hätte, dem
Schiedsgericht die Gelegenheit zur Behebung des angeblichen Mangels zu geben (BGE 119 II 386 E. 1a S. 388).
Treuwidrig und rechtsmissbräuchlich handelt insbesondere die Partei, die
Rügegründe gleichsam in Reserve hält, um diese bei ungünstigem Prozessverlauf
und voraussehbarem Prozessverlust nachzuschieben (vgl. BGE 136 III 605 E. 3.2.2 S. 609; 129 III 445 E. 3.1 S. 449; 126 III 249 E. 3c S. 254).
3.3.
3.3.1. Soweit der Beschwerdeführer einen Verfahrensmangel
vor Bundesgericht damit begründet, ihm sei während der zweitägigen
Hauptverhandlung nicht ausreichend die Möglichkeit für Partei- und
Zeugenbefragungen eingeräumt worden, ist er nicht zu hören. Es ist nicht
ersichtlich, inwiefern er diesen angeblichen Mangel bereits im Schiedsverfahren
vorgebracht hätte; im Gegenteil ergibt sich aus den Sachverhaltsfeststellungen
im angefochtenen Entscheid, dass der Beschwerdeführer die Anzahl aufgerufener
Zeugen von sich aus von zunächst 53 zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung
auf 35 und einen Tag vorher auf 32 herabsetzte, wobei er noch während der
mündlichen Verhandlung auf die Anhörung von 13 weiteren angerufenen Zeugen
verzichtete. Die Rüge ist verwirkt.
Auch mit seinen weiteren Ausführungen zeigt
der Beschwerdeführer nicht auf, dass er eine Ungleichbehandlung durch das
Schiedsgericht bereits während des Schiedsverfahrens gerügt hätte. Entgegen
seinen Vorbringen vor Bundesgericht hat er weder in seiner Berufungsbegründung
noch in der mündlichen Verhandlung auf eine Behebung des angeblichen Mangels im
Schiedsverfahren hingewirkt. Vielmehr hat er sich in seiner Berufungsbegründung
lediglich auf verschiedene Unzulänglichkeiten im verbandsinternen Verfahren
berufen und dem TAS beantragt, die Streitsache sei an die UEFA-Berufungskammer
zu neuer Beurteilung zurückzuweisen, falls das TAS seinem Hauptantrag, die
verhängten Sanktionen aufzuheben, nicht folgen sollte. Kurz vor Abschluss der
mündlichen Verhandlung erklärte der Beschwerdeführer, dem beschleunigten
Verfahren nicht freiwillig zugestimmt zu haben, weshalb das Verfahren an die
verbandsinternen Organe der UEFA zurückzuweisen sei. Dass er vor dem TAS mehr
Zeit für weitere Stellungnahmen bzw. Beweiserhebungen oder eine Wiederholung
bzw. Ergänzung bestimmter Verfahrensschritte beantragt, geschweige denn bereits
im Schiedsverfahren eine Ungleichbehandlung gerügt hätte, zeigt der
Beschwerdeführer nicht auf.
Damit hat er nicht alle zumutbaren
Anstrengungen unternommen, um auf eine Behebung des angeblichen Mangels im
laufenden Schiedsverfahren hinzuwirken. Er verwirkte damit das Recht, sich im
Rechtsmittelverfahren vor Bundesgericht auf eine angebliche Ungleichbehandlung
im Sinne von Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG zu berufen. Auf die
entsprechende Rüge ist ebenfalls nicht einzutreten.
3.3.2. Ohnehin zeigt der Beschwerdeführer nicht auf,
inwiefern ihn das TAS im Schiedsverfahren ungleich behandelt hätte (vgl. BGE 133 III 139 E. 6.1 S. 143).
Vielmehr kritisiert er auch vor Bundesgericht vorwiegend das verbandsinterne
Verfahren oder das Verhalten der Beschwerdegegnerin und leitet aus der von ihm
beanstandeten Unfreiwilligkeit des beschleunigten Verfahrens nicht etwa ab, das
TAS hätte ein ordentliches Verfahren durchführen müssen, sondern erblickt eine
Ungleichbehandlung vielmehr in der Abweisung seiner Berufungsanträge durch das
Schiedsgericht. Damit macht er richtig besehen nicht geltend, der Gegenpartei
sei im Rahmen des Schiedsverfahrens, in dem die Streitsache in tatsächlicher
und rechtlicher Hinsicht neu beurteilt werden kann, verfahrensrechtlich etwas
gewährt worden, was ihm verweigert wurde, sondern kritisiert in unzulässiger
Weise den Inhalt des angefochtenen Schiedsspruchs.
4.
Der Beschwerdeführer wirft dem Schiedsgericht
vor, durch überraschende Rechtsanwendung seinen Anspruch auf rechtliches Gehör
(Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG) verletzt zu haben.
4.1. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht
kein verfassungsrechtlicher Anspruch der Parteien, zur rechtlichen Würdigung
der durch sie in den Prozess eingeführten Tatsachen noch besonders angehört zu
werden. Ebenso wenig folgt aus dem Gehörsanspruch, dass die Parteien vorgängig
auf den für den Entscheid wesentlichen Sachverhalt hinzuweisen wären. Eine
Ausnahme besteht namentlich, wenn ein Gericht seinen Entscheid mit einem
Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, auf den sich die beteiligten Parteien
nicht berufen haben und mit dessen Erheblichkeit sie vernünftigerweise nicht
rechnen mussten (BGE 130 III 35 E. 5 S. 39; 126 I 19 E. 2c/aa S. 22 und E. d/bb
S. 24; 124 I 49 E. 3c S. 52).
4.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, die
UEFA-Berufungskammer habe ihn wegen insgesamt acht manipulierter Spiele und
wegen unwahrer Angaben im Zulassungsformular zu einem (unbedingten)
zweijährigen Ausschluss von den europäischen Clubwettbewerben verurteilt. Das
TAS habe die Verurteilung wegen unwahrer Angaben im verwendeten Formular
aufgehoben und zudem befunden, dass der Beschwerdeführer lediglich versucht
habe, vier Spiele zu manipulieren. Dies habe jedoch zu keiner Strafreduktion
geführt; stattdessen habe das TAS die zweijährige Sanktion bestätigt. Der
Beschwerdeführer bezeichnet dieses Ergebnis als einen "ins Auge
springenden Betriebsunfall" bei der Strafzumessung, zu dem es aufgrund
eines im bisherigen Verfahren nie thematisierten Analogieschlusses mit den
Strafzumessungsregelungen des World Anti-Doping Code (WADA-Code) gekommen sei.
Das TAS habe den Parteien jedoch keine Möglichkeit gegeben, sich zu dieser
"völlig überraschenden Analogie" zu äussern.
4.3. Entgegen dem, was der Beschwerdeführer anzunehmen
scheint, hat das TAS die Strafzumessungskriterien nach Artikel 17 des
UEFA-Disziplinarreglements (Ausgabe 2008) nicht etwa zugunsten derjenigen des
WADA-Code ausser Acht gelassen, sondern hat sich bei der Strafzumessung
durchaus auf diese Bestimmung gestützt. Ausserdem ist das Schiedsgericht
ausdrücklich darauf eingegangen, weshalb es die verhängte Sanktion nicht
herabsetzte, obwohl es im Unterschied zu den verbandsinternen Instanzen
Spielmanipulationen "nur" in vier Fällen als erstellt erachtete.
Insbesondere hielt das TAS gestützt auf Artikel 17 des
UEFA-Disziplinarreglements eine zweijährige Sperre im konkreten Fall für
eindeutig gerechtfertigt.
Das Schiedsgericht erachtete unter
Berücksichtigung seiner eigenen Rechtsprechung, nach der für Spielmanipulationen
Sanktionen zwischen einem und acht Jahren verhängt wurden, angesichts der
besonderen Schwere des Falls im Vergleich mit bisher beurteilten
Spielmanipulationen gar eine Sanktion am oberen Ende dieses Spektrums für
angemessen, beliess es aber mit Hinweis auf den Grundsatz ultra
petita - die Beschwerdegegnerin hatte auf eine Berufung verzichtet -
bei der zweijährigen Sperre. Dem Hinweis des TAS darauf, dass in Dopingfällen
vergleichbare Strafen ausgesprochen werden, womit grundsätzlich eine
zweijährige Sperre zu verhängen wäre, die bei besonders schweren Vergehen höher
und bei mildernden Umständen tiefer anzusetzen wäre, kam somit - entgegen der
in der Beschwerde vertretenen Ansicht - keineswegs "die alles
entscheidende Bedeutung für die Festlegung des Strafmasses" zu. Das TAS
war unter diesen Umständen nicht verpflichtet, dem Beschwerdeführer eigens
Gelegenheit einzuräumen, zu den Strafzumessungsregelungen des WADA-Code
Stellung zu nehmen.
Eine den Gehörsanspruch verletzende
überraschende Rechtsanwendung liegt nicht vor.
5.
Der Beschwerdeführer wirft dem TAS vor, in
Verletzung des Gehörsanspruchs verschiedene seiner entscheiderheblichen
Vorbringen nicht geprüft zu haben.
5.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör in einem
kontradiktorischen Verfahren gemäss Art. 182 Abs. 3 und Art. 190 Abs.
2 lit. d IPRG umfasst nach ständiger Rechtsprechung nicht auch den
Anspruch auf Begründung eines internationalen Schiedsentscheids (BGE 134 III 186 E. 6.1 mit
Hinweisen). Dennoch ergibt sich daraus eine minimale Pflicht der
Schiedsrichter, die entscheiderheblichen Fragen zu prüfen und zu behandeln.
Diese Pflicht verletzt das Schiedsgericht, wenn es aufgrund eines Versehens
oder eines Missverständnisses rechtserhebliche Behauptungen, Argumente, Beweise
oder Beweisanträge einer Partei unberücksichtigt lässt. Das bedeutet jedoch
nicht, dass sich das Schiedsgericht ausdrücklich mit jedem einzelnen Vorbringen
der Parteien auseinandersetzen muss (BGE 133 III 235 E. 5.2 mit
Hinweisen).
5.2.
5.2.1. Der Beschwerdeführer wirft dem Schiedsgericht
zunächst vor, es habe bei der Beurteilung der Kompetenz der UEFA zur Verhängung
von Sanktionen wegen Spielmanipulationen einzelne seiner Vorbringen vollständig
ausser Acht gelassen. So habe er geltend gemacht, dass er im Zeitpunkt der
Austragung einiger der umstrittenen Spiele Artikel 2.06 der Regulations of the
UEFA Champions League (UCLR) noch gar nicht als verbindlich anerkannt habe. Dazu
habe sich das Schiedsgericht ebenso wenig geäussert wie zu seinem Argument,
dass nach der Rechtsprechung des TAS die Disziplinarregelungen der UEFA nach
deren Wortlaut und Regelungszusammenhang objektiv auszulegen seien. Auch auf
sein Argument, wonach die Auslegung von Verbandsregelungen - insbesondere
Disziplinarregelungen - im Zweifel zu Lasten des Verwenders zu erfolgen habe,
sei das TAS mit keinem Wort eingegangen. Zudem seien seine Vorbringen zur
Auslegung und Bedeutung des von der Beschwerdegegnerin in der mündlichen
Verhandlung vorgelegten Rundschreibens Nr. 24/2013 der UEFA nicht geprüft und
gewürdigt worden. Hätte das Schiedsgericht seine entscheiderheblichen Argumente
zur fehlenden Strafkompetenz der UEFA geprüft, so der Beschwerdeführer, hätte es
seine Berufung gutheissen müssen.
5.2.2. Das Schiedsgericht führt die Problematik der
Zuständigkeit der UEFA zur Durchführung eines Disziplinarverfahrens im
angefochtenen Entscheid als eine der zu beurteilenden Hauptfragen auf. Es
fasste den Standpunkt des Beschwerdeführers hierzu dahingehend zusammen, dass
sich die bestrittenen Vorwürfe der Spielmanipulation auf Meisterschaftsspiele
der Saison 2010/2011 bezögen und somit nach den massgebenden
Verbandsbestimmungen nicht in die Disziplinarkompetenz der UEFA fielen.
Das Schiedsgericht prüfte in der Folge die
Kompetenz der UEFA zur Ahndung von Spielmanipulationen eingehend. Dabei wies es
unter anderem ausdrücklich auf das Argument des Beschwerdeführers hin, wonach
der UEFA im Zeitpunkt des ihm vorgeworfenen Verhaltens nach den damals
anwendbaren Verbandsregeln die erforderliche Disziplinarkompetenz gefehlt habe;
eine solche sei nach Ansicht des Beschwerdeführers erst nachträglich eingeführt
worden, weshalb sich die Zuständigkeit für die erfolgte Bestrafung weder auf
Artikel 50 (3) der UEFA-Statuten noch auf Artikel 2.05 bzw. 2.06 UCLR oder
Artikel 5 des Disziplinarreglements stützen lasse. Das Schiedsgericht prüfte
die Problematik der rechtlichen Grundlage für eine Sanktionierung der
fraglichen Spielmanipulationen durch die UEFA ausführlich, indem es die
erwähnten Bestimmungen auslegte und dabei auch deren Anwendbarkeit in
zeitlicher Hinsicht beurteilte. Dabei äusserte es sich unter anderem zur
Auslegung und Bedeutung des Rundschreibens Nr. 24/2013.
Dem Schiedsgericht kann unter diesen
Umständen nicht vorgeworfen werden, es habe seine minimale Pflicht verletzt,
die entscheiderheblichen Fragen zu prüfen und zu behandeln (vgl. BGE 133 III 235 E. 5.2 S. 248 mit
Hinweisen). Angesichts der ausführlichen Begründung im angefochtenen Entscheid
ist davon auszugehen, dass es die vom Beschwerdeführer ins Feld geführten
Argumente zumindest sinngemäss verworfen hat. Das Schiedsgericht hat den
Gehörsanspruch des Beschwerdeführers nicht verletzt, indem es sich nicht mit
jedem einzelnen seiner Vorbringen zur Anwendbarkeit von Artikel 2.06 UCLR, zur
angeblich massgebenden Auslegungsmethode bei Verbandsregelungen oder zur
Auslegung und Bedeutung des Rundschreibens Nr. 24/2013 ausdrücklich
auseinandersetzte.
5.3. Der Beschwerdeführer rügt weiter, er habe im
Schiedsverfahren vorgetragen, dass die von der Beschwerdegegnerin
ausgesprochene Sanktion gegen den im Strafrecht geltenden Grundsatz nulla
poena sine lege verstosse. Das Schiedsgericht setze sich in seinem
Entscheid mit diesem Einwand jedoch in keiner Weise auseinander. Einzelne
Überschriften ("[...] and were the sanctions imposed in accordance with
the legality principle?" oder "Is there a sufficient legal basis for
the disciplinary measure?") liessen an sich darauf schliessen, dass diese
Frage inhaltlich abgehandelt werden sollte, was jedoch nicht zutreffe.
Der in der Beschwerde erhobene - jedoch nicht
weiter begründete - Vorwurf, die erwähnten Überschriften entpuppten sich als
"reiner Etikettenschwindel", ist nicht nachvollziehbar. Der
Beschwerdeführer stellt selbst nicht in Abrede, dass das Schiedsgericht sein
Argument, wonach die für die verhängte Sanktion herangezogenen
Verbandsbestimmungen die Anforderungen des Legalitätsprinzips ( nulla
poena sine lege scripta et certa ) in der Entscheidbegründung
ausdrücklich aufführt. Es leitet seine Ausführungen zum Legalitätsprinzip unter
der Überschrift "Is there a sufficient legal basis for the disciplinary
measure?" damit ein, nach schweizerischem Recht und ständiger
Rechtsprechung des TAS setze die Verhängung einer Disziplinarmassnahme eine
hinreichend klare und unzweideutige Rechtsgrundlage ("a clear and
unambigous legal basis for the sanction") voraus. Die Rechtssicherheit
verlange, dass die anwendbare Bestimmung - im konkreten Fall Artikel 2.06 UCLR
- hinreichend bestimmt sei, was das Schiedsgericht in der Folge prüfte und -
für Spielmanipulationen, nicht jedoch für den Vorwurf unwahrer Angaben im
Zulassungsformular - bejahte.
Ein Versehen oder ein Missverständnis,
aufgrund dessen das Schiedsgericht ein rechtserhebliches Argument des
Beschwerdeführers unberücksichtigt gelassen hätte, liegt auch in diesem
Zusammenhang nicht vor.
5.4. Eine Gehörsverletzung ist auch hinsichtlich der
Argumente des Beschwerdeführers zur Bemessung der Disziplinarmassnahme nicht
erkennbar. Das Schiedsgericht hat die entsprechenden Vorbringen im
angefochtenen Entscheid ausdrücklich aufgeführt und die Höhe der Sanktion
eingehend geprüft. Indem der Beschwerdeführer die schiedsgerichtliche
Begründung als "nicht nachvollziehbar" bezeichnet, übt er lediglich
unzulässige Kritik am angefochtenen Entscheid, ohne jedoch eine Verletzung des
Gehörsanspruchs aufzuzeigen.
6.
Der Beschwerdeführer wirft dem TAS eine
Verletzung des Ordre public vor.
6.1. Er bringt vor, der angefochtene Schiedsspruch
verstosse gegen den zum Ordre public gemäss Art. 190 Abs. 2 lit. e IRPG
gehörenden Grundsatz ne bis in idem (Verbot der
doppelten Strafverfolgung). Es seien zwei Strafen wegen der gleichen Tat gegen
ihn ausgesprochen worden. Die vom TAS mit dem angefochtenen Entscheid verhängte
bzw. bestätigte Strafe verstosse gegen den erwähnten Grundsatz und sei daher mit
dem Ordre public unvereinbar.
6.2.
6.2.1. Ein Verstoss gegen den verfahrensrechtlichen Ordre
public liegt vor bei einer Verletzung fundamentaler und allgemein anerkannter
Verfahrensgrundsätze, deren Nichtbeachtung zum Rechtsempfinden in einem
unerträglichen Widerspruch steht, so dass die Entscheidung als mit der in einem
Rechtsstaat geltenden Rechts- und Wertordnung schlechterdings unvereinbar
erscheint (BGE 140 III 278 E. 3.1; 136 III 345 E. 2.1 S. 347 f.; 132 III 389 E. 2.2.1 S. 392; 128 III 191 E. 4a S. 194).
Das Schiedsgericht verletzt den
verfahrensrechtlichen Ordre public, wenn es bei seinem Entscheid die materielle
Rechtskraft eines früheren Entscheids unbeachtet lässt oder wenn es in seinem
Endentscheid von der Auffassung abweicht, die es in einem Vorentscheid
hinsichtlich einer materiellen Vorfrage geäussert hat (BGE 140 III 278 E. 3.1; 136 III 345 E. 2.1 S. 348; je mit
Hinweisen).
Der Grundsatz ne bis in idem gehört
grundsätzlich ebenfalls zum Ordre public im Sinne von Art. 190 Abs. 2 lit.
e IPRG. Das Bundesgericht hat allerdings offengelassen, ob dieser
strafrechtliche Grundsatz im Disziplinarrecht des Sports gleichermassen zu
berücksichtigen ist (Urteil 4A_386/2010 vom 3. Januar 2011 E. 9.3.1). Die Frage
braucht auch im vorliegenden Verfahren nicht vertieft zu werden, ging das TAS
doch selbst von dessen Anwendbarkeit aus und prüfte die Vereinbarkeit der
Sanktion mit diesem Prinzip eingehend. Das Bundesgericht beschränkt sich daher
auf eine Überprüfung der konkreten Anwendung des erwähnten Grundsatzes durch
das Schiedsgericht (vgl. Urteil 4A_386/2010, a.a.O., E. 9.3.1 a.E.).
6.2.2. Der Beschwerdeführer hatte im Schiedsverfahren eine
Verletzung des Grundsatzes ne bis in idem darin
erblickt, dass er bereits mit Entscheid des türkischen Fussballverbands vom 24.
August 2011 von der Champions League der Spielsaison 2011/2012 ausgeschlossen
worden war; er könne daher nicht ein zweites Mal von den Wettbewerben der UEFA
ausgeschlossen werden.
Das Schiedsgericht erwog, der damals vom
türkischen Verband TFF verfügte Ausschluss für die Saison 2011/2012 schliesse
eine spätere Sperre für weitere Spielsaisons im Rahmen eines
Disziplinarverfahrens nicht aus. Es stützte sich dabei auf Artikel 50 (3) der
UEFA-Statuten (Ausgabe 2010) sowie Artikel 2.05 und 2.06 UCLR (2011/2012), die
wie folgt lauten:
Artikel 50 (3) der UEFA-Statuten (2010) :
"The admission to a UEFA competition of
a Member Association or club directly or indirectly involved in any activity
aimed at arranging or influencing the outcome of a match at national or
international level can be refused with immediate effect, without prejudice to
any possible disciplinary measures."
Artikel 2.05 UCLR (2011/2012) :
"If, on the basis of all the factual
circumstances and information available to UEFA, UEFA concludes to its
comfortable satisfaction that a club has been directly and/or indirectly
involved, since the entry into force of Article 50 (3) of the UEFA Statutes,
i.e. 27 April 2007, in any activity aimed at arranging or influencing the
outcome of a match at national or international level, UEFA will declare such
club ineligible to participate in the competition. Such ineligibility is
effective only for one football season. When taking its decision, UEFA can rely
on, but is not bound by, a decision of a national or international sporting
body, arbitral tribunal or state court. UEFA can refrain from declaring a club
ineligible to participate in the competition if UEFA is comfortably satisfied
that the impact of a decision taken in connection with the same factual
circumstances by a national or international sporting body, arbitral tribunal
or state court has already had the effect to prevent that club from participating
in a UEFA club competition."
Artikel 2.06 UCLR (2011/2012) :
"In addition to the administrative
measure of declaring a club ineligible, as provided for in paragraph 2.05, the
UEFA Organs for the Administration of Justice can, if the circumstances so
justify, also take disciplinary measures in accordance with the UEFA
Disciplinary Regulations."
Das Schiedsgericht erwog, dass Artikel 50 (3)
der UEFA-Statuten in Verbindung mit Artikel 2.05 und 2.06 UCLR ein zweistufiges
Verfahren vorsehe: In einer ersten Stufe werde gestützt auf Artikel 2.05 UCLR
eine Administrativmassnahme ("administrative measure") in Form eines
einjährigen Ausschlusses vom europäischen Clubwettbewerb ausgesprochen. In
einer zweiten Stufe werde eine Disziplinarmassnahme verhängt, die keine
zeitliche Höchstdauer kenne, und zusätzlich zur Administrativmassnahme (
"In addition to the administrative measure [...]" ) erlassen werden
könne. Die beiden Arten von Spielsperren seien nach dem Regelungszweck der
erwähnten Bestimmungen klar auseinanderzuhalten, indem zunächst mit sofortiger
Wirkung ein Ausschluss vom Wettbewerb verhängt werde, bevor die UEFA die
vorgeworfenen Verfehlungen eingehend prüfe. Die UEFA habe ein schutzwürdiges
Interesse, einen Fussballclub unverzüglich vom Wettbewerb auszuschliessen, ohne
zunächst ein umfangreiches Disziplinarverfahren gegen ihn einzuleiten. Die
Administrativmassnahme, so das TAS, stelle somit nicht die endgültige, sondern
lediglich eine vorläufige minimale Sanktion dar, die den Schutz der Integrität
des konkreten Wettkampfs bezwecke.
6.2.3. Die Anwendung des Prinzips ne bis in
idem setzt unter anderem voraus, dass dem Gericht im ersten Verfahren
die Möglichkeit zugestanden haben muss, den Sachverhalt unter allen
tatbestandsmässigen Punkten zu würdigen (BGE 135 IV 6 E. 3.3; 119 Ib 311 E. 3c mit Hinweisen).
Inwiefern dies zutreffen soll, nachdem es im ersten Verfahren des türkischen
Fussballverbands doch lediglich um eine Administrativmassnahme ging, um die
Integrität des konkreten Wettkampfs in einem vorläufigen Verfahren zeitgerecht
zu schützen, und nicht um ein umfassendes Disziplinarverfahren zur
abschliessenden Beurteilung der vorgeworfenen Verfehlungen, leuchtet nicht ein.
Wie das Bundesgericht in einem Entscheid im Bereich der
Sportschiedsgerichtsbarkeit festgehalten hat, setzt die Anwendung des
Doppelbestrafungsverbots unter anderem eine Identität der geschützten
Rechtsgüter voraus; zudem wies es darauf hin, dass dieses Verbot nicht ausschliesst,
dass dasselbe Verhalten neben strafrechtlichen auch zivilrechtliche,
verwaltungsrechtliche oder disziplinarische Folgen nach sich zieht (Urteil
4A_386/2011 vom 3. Januar 2011 E. 9.3.2).
Auf den Umstand, dass mit den
unterschiedlichen Verfahren nach Artikel 2.05 und 2.06 UCLR auch je
verschiedene Zwecke verfolgt und insoweit verschiedene Rechtsgüter geschützt
werden, geht der Beschwerdeführer allerdings nicht ein. Er begnügt sich
vielmehr mit dem Hinweis darauf, dass das Schiedsgericht bei beiden Verfahren
von Sanktionen ("sanctions") spricht, womit er nicht aufzeigt, dass
es sich bei dem nach Artikel 2.05 verfügten einjährigen Ausschluss um einen
Entscheid handelt, der denselben Gegenstand wie die nachfolgend gestützt auf
Artikel 2.06 ausgesprochene Disziplinarmassnahme aufweist. Angesichts des
geschilderten zweistufigen Verfahrens mit je unterschiedlichem Regelungszweck
ist auch nicht erkennbar, inwiefern dem türkischen Verband TFF im ersten
Verfahren bereits die Möglichkeit zugestanden hätte, den Sachverhalt
abschliessend unter allen tatbestandsmässigen Punkten zu würdigen.
Dem TAS ist keine Verletzung des
Grundsatzes ne bis in idem vorzuwerfen. Die Rüge der
Verletzung des Ordre public stösst somit ins Leere.
7.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet
und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des
Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 30'000.-- werden
dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat die
Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 35'000.-- zu
entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem
Tribunal Arbitral du Sport (TAS) schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Oktober 2014
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Leemann"